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   BFH, 01.06.1995 - VII B 26/95   

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https://dejure.org/1995,12179
BFH, 01.06.1995 - VII B 26/95 (https://dejure.org/1995,12179)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1995 - VII B 26/95 (https://dejure.org/1995,12179)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - VII B 26/95 (https://dejure.org/1995,12179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 13.05.2014 - XI S 4/14

    Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Prozesskostenhilfe

    Da Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu dem für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen gehören (§ 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO), ist es dem Gericht infolge der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich, die Höhe des von ihr für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einzusetzenden Einkommens und der von ihr aufzubringenden Monatsraten zuverlässig festzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).
  • BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00

    PKH; Ehegatten; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592, 593; vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 24. September 1991 VII B 122/91, BFH/NV 1992, 263; vom 13. Mai 1992 II S 1/92, BFH/NV 1993, 322; vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).
  • BFH, 18.01.2001 - VII B 126/00

    Prozessvollmacht bei PKH; Inhalt der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO

    Da die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren --trotz Aufforderung durch ein Schreiben der Senatsgeschäftsstelle-- und obwohl sachkundig vertreten, keine genauen Angaben zu den bislang widersprüchlichen unvollständigen und teilweise undatierten Erklärungen gemacht haben, keine weiteren Nachweise vorgelegt haben und auch eine Erklärung für die Antragsteller selbst nicht eingereicht wurde, war die PKH insgesamt zu versagen und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 62, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 IX S 5/98, BFH/NV 1999, 624).
  • BFH, 28.07.1999 - VII B 113/99

    PKH; Beschwerdeverfahren

    Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die geforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, diesbezügliche Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO; vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63).
  • BFH, 18.09.1997 - VIII B 37/97
    Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ; vgl. dazu BFH-Beschluß vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63).
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